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Kompensation von Dienstreisen bei Fördermittelbeantragung

Pauschal lässt sich nicht beantworten, ob Kompensationskosten von CO2-Emissionen aus Dienstreisen in einem Fördermittelantrag berücksichtig werden können. Das hängt von der jeweiligen Förderrichtlinie ab. Mittlerweile gerät Nachhaltigkeit jedoch in diversen Antragslinien verstärkt in den Fokus, sodass sich ein genaues Hinschauen lohnen kann.

Größenordnung der Kompensationskosten

Beispielsweise stößt ein Flug von Düsseldorf nach New York laut UBA-Rechner ca. 1,3 t CO2 aus. Der aktuelle CO2-Preis (Stand 02.02.24) beläuft sich auf 57,27 € (62,30 $) pro Tonne CO2. Für den genannten Flug ergibt sich damit eine theoretisch zu zahlende Kompensationsleistung von 74,45 €.
Wendet man die Empfehlungen des UBA für die Bezifferung der Klimakosten pro Tonne CO2 an, ergibt sich ein Kostensatz von 237 € pro Tonne CO2  bei einer Zeitpräferenzrate von 1% (Höhergewichtung der heutigen Generation gegenüber künftiger Generationen) bzw. von 809 € pro Tonne CO2 bei einer Zeitpräferentsrate von 0% (Gleichgewichtung der Generationen). Damit ergäbe sich für den genannten Flug eine Kompensationsleistung von 308 € bzw. 1052 €.

Beispiel Anhand einer Förderrichtlinie

In der Bekanntmachung des BMBF vom 11.09.2023 der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Umgang mit Vielfalt − Unterricht diversitätssensibel und lernwirksam gestalten“ findet sich unter dem Punkt "Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen" folgende Aussage zum Thema CO2-Kompensation bei Dienstreisen:

"CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden."

Schaut man in den entsprechenden Richtlinien nach, findet sich in der AZK Richtlinie nichts zu Dienstreisen oder deren Kompensation. In der AZA/AZAP/AZAV Richtlinie finden sich folgende Informationen:

"Soweit dies in der Förderrichtlinie vorgesehen ist, können auch voraussichtliche Ausgaben für beabsichtigte CO2-Kompensationen angegeben werden. Es besteht die Möglichkeit, Ausgaben für eintägige Dienstreisen pauschal mit 230 € zu veranschlagen. Erfasst sind darin Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt einschließlich eventueller CO2-Kompensationen, Tagegeld sowie ggf. anfallende Tagungs- und Kongressgebühren. Für mehrtägige Dienstreisen kann je notwendiger Übernachtung zusätzlich ein Betrag von 100 € veranschlagt werden, in dem Übernachtungskosten sowie Tagegeld erfasst sind. Die vorgenannten Beträge verstehen sich als Richtwerte. Abweichende Angaben sind möglich. Darüberhinausgehende erwartete Ausgaben müssen erläutert werden."
Weiterhin wird erläutert: "Eine Anerkennung von CO2-Kompensationen als zuwendungsfähige Ausgaben setzt voraus, dass die Ermittlung von durch Flugreisen und Pkw-Fahrten erzeugten Emissionen mit dem CO2-Rechner des Umweltbundesamtes oder vergleichbar verlässlich erfolgt. Die Berechnung ist vorzuhalten. Im Hinblick auf die Qualitätssicherung sollen die Zertifikate aus Projekten stammen, die nach CDM (Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung) oder gleichwertigen Standards zertifiziert sind. Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein CO2-Zertifikat erworben werden. Es darf keine staatliche Doppelförderung erfolgen, insbesondere darf die CO2-Kompensationszahlung nicht als Spende steuerlich abgesetzt werden."

Also ließen sich die Emissionen auf Grundlage des UBA-Rechners oder direkt bei Kompensationsanbietern, die CDM zertifiziert sind, berechnen und kompensieren. Die CDM-Zertifizierung des Anbieters ist hier jedoch zwingend erforderlich.